Verwendung nicht klassifizierter Hotelsterne wettbewerbswidrig

Wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mitteilt, hat das Landgericht Berlin in einem aktuellen Fall (Az. 52 O 4/12) einer Hotelkette untersagt, in Deutschland mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt.

Deutsche Hotelklassifizierung

  • Hotels dürfen in Deutschland nur mit Hotelsternen werben, wenn sie diese nach einer Überprüfung anhand objektiver Kriterien durch eine neutrale Stelle zuerkannt bekommen haben. Die Deutsche Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) gewährt allen gültig klassifizierten Hotelbetrieben die benötigte Rechtssicherheit.
  • Die Teilnahme an der Deutschen Hotelklassifizierung ist freiwillig. Stand heute sind in Deutschland 8.551 Betriebe gültig klassifiziert. Bei insgesamt 20.725 Hotelbetrieben in Deutschland (13.377 Hotels und 7.348 Hotels garnis; Quelle: Statistisches Bundesamt) entspricht dies einem Klassifizierungsgrad von 41,3 Prozent.
  • Für Marketing und Organisation der Deutschen Hotelklassifizierung ist die DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH zuständig. Die Durchführung der Klassifizierung vor Ort obliegt 16 regional zuständigen Klassifizierungsgesellschaften.
  • Jeder Betrieb wird im Zuge der Klassifizierung aufgesucht und die vom Hotelier gegebenen Auskünfte überprüft. Um die Neutralität der Bewertung zu gewährleisten, gehören den entsprechenden Kommissionen meist sowohl Vertreter der zuständigen Tourismusverbände als auch des Gastgewerbes an.
  • Die Klassifizierung gilt für drei Jahre. Bei einer dann gewünschten Nachklassifizierung findet eine erneute Kontrolle statt. Sollten während der Laufzeit der Klassifizierung berechtigte Hinweise vorliegen, dass Kriterien nicht erfüllt sind, findet ebenfalls eine Kontrolle statt.
  • Der Kriterienkatalog selbst wird in einem Intervall von fünf bis sechs Jahren im Rahmen der europäischen Hotelstars Union überprüft und an die Markterfordernisse angepasst.

DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH
Am Weidendamm 1A 
10117 Berlin 

Fon: (030) 59 00 99 69-4
Fax: (030) 59 00 99 69-9

Ansprechpartnerin: Stefanie Heckel

Eine international tätige Hotelkette bewarb ihr Hotel in Berlin in ihren Anzeigen mit „Hotel … Berlin 5*“ und „Hotel … Berlin*****“. Die Sterne waren dabei der ketteneigenen Klassifizierung mit eigenen Bewertungskriterien entsprungen und wurden nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vergeben. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Zertifizierung als irreführend, da der Verbraucher den Eindruck gewinne, es handele sich um die erwartete objektive Einordnung einer vom Betreiber unabhängigen Stelle.

Die Hotelkette verweigerte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit den Hinweisen, dass die Hotelsternekategorien in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, die von ihr verwendete Besternung international in über 1.000 von ihr weltweit betriebenen Anlagen angebracht werde und sich dementsprechend auch an das internationale Publikum richte, dem die Standards der Deutschen Hotelklassifizierung in der Regel fremd seien. Zudem orientierten sich die von ihr verwendeten Sterne an ihrem eingetragenen Kennzeichen, in deren unterer Hälfte fünf Sterne angedeutet seien.

Das Landgericht Berlin gab dem Untersagungsantrag der Wettbewerbszentrale mit der Begründung statt, die Verwendung der „Sterne-Angaben“ sei intransparent und lasse für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich potentielle Gäste, nicht erkennen, nach welchen Eigenschaften die Vergabe erfolgt sei, zumal die Auszeichnung durch die Antragsgegnerin selbst stattgefunden habe. Gerade diese lasse jedoch die von den angesprochenen Verkehrskreisen erwartete Neutralität der Kategorisierung missen. Die eigenen Vergabekriterien entsprächen nicht der Gütesicherung der Deutschen Hotelklassifizierung, auf welche der Verbraucher im Hinblick auf fünf Sterne schließe und deshalb bestimmte Anforderungen an das Haus stelle. Der Verweis auf das eigene Kennzeichen ändert nichts an der Möglichkeit der Beanstandung wegen Irreführung, zumal nur Teile dessen verwendet werden.

Zurück